Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. 2Es weist die BtM-Nummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder Ausführern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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