Drogen und Du
Drogenproblematik
Drogen und ihre Wirkung
Drogennachweis
Drogenarten
Help & Care
Drogen und Recht
Aktuelle News
Gesetze
BtMG
1. Abschnitt
2. Abschnitt
§ 3
§ 4
§ 5
§  6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 10a
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
BtMKostV
BtMVV
BtMBinHV
BtMAHV

§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln



(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder

 

ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen

will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.