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§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht


(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer

  1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)

     a)  in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort                              ausgenommene Zubereitungen herstellt,

     b)  in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,

     c)  in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,                         zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder

     d)  in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer                   Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den                Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,

     e)  in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung,             zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln                     berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,

     2.  im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke

         a)  in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort                               ausgenommene Zubereitungen herstellt,

         b)  in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,

         c)  in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes             Tier abgibt oder

         d)  in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer                   Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den               Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,

     

         3.  in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel

         a)  auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder

         b)  zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt           und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,

              erwirbt,

         4.  in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel

         a)  als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden               Dienstleistungsverkehrs oder

         b)  auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung                   erworben hat und sie als Reisebedarf

     

              ausführt oder einführt oder

         5.  gewerbsmäßig

         a)  an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten                            Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung             und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer             solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am                               Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder

         b)  die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern             am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.

    (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

    (3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:

    1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,

    2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und

    3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.

    Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.